B & R Steuerberatungsgesellschaft Ringler mbH
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m.§ 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie
z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-
schlossen.
Mehr Nachrichten aus der Umgebung
Schwaig Lauf an der Pegnitz Leinburg Heroldsberg Schnaittach Feucht Nürnberg Altdorf Schwarzenbruck Hersbruck Burgthann Wendelstein Neunkirchen am Brand Stein Fürth Pommelsbrunn